3. Hochrisiko-Maschinen
Die Liste im Anhang IV der jetzigen Maschinenrichtlinie ist veraltet und muss an den technischen Fortschritt und neue Arten von Hochrisiko-Maschinen angepasst werden. Dazu zählen z.B. Maschinen, in denen Künstliche Intelligenz Sicherheitsfunktionen wahrnimmt.
Der neue Anhang I „Hochrisiko-Maschinenprodukte“ wurde entsprechend ergänzt.
4. Pflichten der Wirtschaftsakteure
Der Vorschlag enthält Pflichten für Hersteller, Einführer und Händler, die an den NLF-Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichen werden sollen. Dadurch werden die jeweiligen Pflichten präzisiert, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure stehen. Wenn eine Maschine gemäß der Begriffsbestimmung wesentlich modifiziert wird, wird außerdem derjenige, der die Maschine modifiziert, zum Hersteller und muss die entsprechenden Verpflichtungen einhalten. Da die Komplexität der Maschinenlieferkette zunimmt, besteht eine allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung von Dritten, die an der Maschinenlieferkette beteiligt sind und bei denen es sich nicht um Wirtschaftsakteure handelt.
5. Konformitätsvermutung für Maschinen
Die Konformitätsvermutung für Maschinen bleibt bestehen, wenn die Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon anwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Wenn es keine harmonisierten Normen gibt, wird die Kommission jedoch ermächtigt, technische Spezifikationen zu erlassen. Dies wird eine Ausweichlösung darstellen, die nur in den Fällen genutzt wird, in denen die Normungsgremien nicht in der Lage sind, Normen bereitzustellen.
6. Konformitätsbewertung
Der Vorschlag sieht für Maschinen, die nicht als Hochrisiko-Maschinen eingestuft sind, weiterhin die Möglichkeit einer Selbstverifizierung durch den Hersteller vor.
Bei Hochrisiko-Maschinen wird jedoch nur eine Zertifizierung durch Dritte akzeptiert, selbst wenn die Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen anwenden. Mit dem Vorschlag werden die entsprechenden Module zur Konformitätsbewertung im Einklang mit dem NLF-Beschluss 768/2008/EG aktualisiert.
7. Notifizierte Stellen
Der korrekten Arbeitsweise der notifizierten Stellen kommt entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und der Sicherheit und für das Vertrauen aller interessierten Kreise in das System nach dem neuen Konzept zu. Aus diesem Grund enthält der Vorschlag in Übereinstimmung mit dem NLF-Beschluss Anforderungen, die die für die Konformitätsbewertungsstellen (notifizierte Stellen) zuständigen nationalen Behörden erfüllen müssen. Die endgültige Verantwortung für die Benennung und Überwachung der notifizierten Stellen verbleibt bei den einzelnen Mitgliedstaaten.
8. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen
(vorher Anhang I, jetzt Anhang III):
In der vorgeschlagenen Verordnung werden die folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angepasst oder hinzugefügt, um spezifische Risiken von Maschinen zu berücksichtigen:
1.1.2 Anpassung der Grundsätze für die Integration der Sicherheit
Ein Maschinenprodukt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Verwender die Sicherheitsfunktionen prüfen kann.
Abschnitt 1.6.1 zur Wartung
Eine rechtzeitige und sichere Befreiung ist zu ermöglichen, wenn Bediener in der Maschine eingeschlossen sind.
Digitale Dokumentation
Die Anforderung 1.7.4 zur Betriebsanleitung und Anhang V zur Konformitätserklärung des Herstellers erlauben es, dass der Hersteller die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung digital zur Verfügung stellt. Eine kostenfreie Papierversion ist jedoch auf Anfrage zwingend vorgeschrieben.
Außerdem muss die Betriebsanleitung Informationen zu Emissionen gefährlicher Stoffe von der Maschine enthalten.
Anforderungen 2.2.1.1 und 3.6.3.1 zu Vibrationen durch in der Hand gehaltene und handgeführte Maschinen wurden angepasst, um die Ausführungen zu Vibrationen derart anzupassen, dass die Gefahr von Arbeitsunfällen verringert wird. Außerdem ist für in der Hand gehaltenen und/oder handgeführten Maschinen eine neue Regelung formuliert, um Emissionen gefährlicher Stoffe aufzufangen oder zu reduzieren.