Neue Vorgaben für die Hauptuntersuchung

Kennzeichnungspflicht für Taxis und konzessionierte Mietwagen; Taxis müssen fest eingebautes Navi mit Onlineverbindung an Bord haben.

Nachweis der Gasprüfung nach G 607 wird bei der Hauptuntersuchung nicht mehr verlangt – verantwortungsvolle Camper lassen ihre Gasanlagen dennoch regelmäßig prüfen.

Fehlfunktion des E-Calls gilt jetzt als erheblicher Mangel – Halter:innen sind verantwortlich, Weiterfahrt nur noch zum Abstellen des Mangels erlaubt.
Genau wie die Automobiltechnik entwickeln sich auch die erforderlichen Prüfungen von Fahrzeugen laufend weiter. Die jüngsten Änderungen der „Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29“ – besser bekannt als HU-Richtlinie – fallen eher dezent aus. Dennoch werfen wir für Sie einen Blick auf einige Dinge, die unsere Prüfer:innen bei den Hauptuntersuchungen jetzt neu zu beachten haben.

Erfassen des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs
Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder (Plug-in-)Hybridantrieb stehen seit dem 20. Mai 2023 erstmals das Auslesen und Übermitteln der Energieverbrauchsdaten (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) an. Fahrzeughalter:innen können der Erhebung widersprechen. Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem Verfahren realistischere Verbrauchswerte als mit den heute gängigen Messungen auf Prüfständen zu ermitteln.

Messung der Partikelanzahlkonzentration von Dieselfahrzeugen ab Euro 6/VI
Spätestens ab 1. Juli 2023 will die Bundesregierung die Messung der Partikelanzahlkonzentration für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI im Rahmen der Abgasuntersuchung (AU) verpflichtend einführen. So sollen Mängel besser erkannt werden. Zudem wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen verschlechtert.

Taxis und konzessionierte Mietwagen
Bei den Droschken hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Wirklichkeit angepasst und fordert von Fahrer:innen keine Ortskenntnisprüfung mehr. Schließlich fahren ohnehin alle mit Navi. Aber Achtung: Das lose mitgeführte Smartphone reicht nicht aus. Vorgeschrieben ist vielmehr ein fest eingebautes Navigationsgerät mit dynamischer Routenführung, die z. B. eine Stauerkennung in Echtzeit voraussetzt. Das wiederum erfordert eine Online-Verbindung. Einbau und Stromversorgung des Geräts sind bei der Erstabnahme und bei jeder HU zu prüfen.

Ebenfalls neu: Taxen und konzessionierte Mietwagen – sprich: Uber, Bolt und Co. – müssen deutlich als solche zu erkennen sein. Für die Kennzeichnung muss die Ordnungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs gut sichtbar angebracht sein. Diese Nummern stehen in der rechten unteren Ecke der Heckscheibe.

E-Call muss funktionieren
Ob der seit einigen Jahren für Neuwagen EU-weit verpflichtend vorgeschriebene automatische Notruf (E-Call) funktioniert, ist jetzt noch stärker HU-relevant: Eine Fehlfunktion stellt einen erheblichen Mangel dar. Für dessen Beseitigung sind die Halter:innen verantwortlich, unter bestimmten Umständen kann diese Aufgabe an die Nutzer:innen delegiert werden. Übrigens darf ein Fahrzeug mit defektem E-Call nur noch bewegt werden, um den Mangel abzustellen.

Gasprüfung für Wohnmobile und Wohnwagen
Erfahrene Camper:innen kennen es noch: Das „gelbe Heft“, der Nachweis über die wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GAP) G 607, musste bei jeder HU vorgelegt werden. Seit 2020 war diese Pflicht bereits ausgesetzt, mittlerweile ist sie komplett entfallen. Allerdings arbeitet das Bundesverkehrsministerium daran, die Pflicht zur Gasprüfung neu zu formulieren. Ohnehin lassen verantwortungsvolle Camper:innen ihre Gasanlage regelmäßig von einem G-607-Sachkundigen prüfen; erstens der eigenen Sicherheit zuliebe, zweitens, weil viele Campingplätze nur Fahrzeuge mit gültiger G 607 auf ihr Gelände lassen.

Airbag-Aufkleber
Fehlt der Airbag-Warnaufkleber, der davor warnt, Kinder in rückwärtsgerichteten Kindersitzen (Babyschale oder Reboarder) auf dem Beifahrer:innensitz zu transportieren, ohne dass der Beifahrer:innenairbag abgeschaltet ist, gilt dies als geringer Mangel. Die Hersteller sind verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen, sein Fehlen wird im HU-Bericht vermerkt.
 

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