November 2024

RDKS-Pflicht für Lkw: alles Wichtige zur neuen Vorschrift 

  • Seit 7. Juli müssen neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG über ein RDKS verfügen 
  • Drahtlose oder leitungsgebundene Kommunikation zwischen Zugfahrzeug und Anhänger  
  • Vor dem Stichtag zugelassene Lkw und Anhänger müssen nicht nachgerüstet werden
Am 7. Juli 2024 trat die Richtlinie UN ECE R 141 in Kraft, die „einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme“ definiert.

Europaweit müssen seitdem auch erstmals zugelassene Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht serienmäßig über ein Reifendruckkontrollsystem (RDKS) verfügen. „Für neue Fahrzeugtypen, die ein Hersteller im Rahmen des europäischen Typgenehmigungsverfahrens bei der Behörde und dem Technischen Dienst zur Erteilung der Genehmigung vorstellt, ist ein solches System bereits seit dem 6. Juli 2022 Pflicht“, betont Thomas Kampmann, Regionaler Geschäftsfeldleiter Engineering & Type Approval bei TÜV Rheinland.

Mit anderen Worten: Praktisch alle im Verkauf befindlichen Neufahrzeuge verfügen längst serienmäßig über RDKS, sodass bei der Erstzulassung in dieser Hinsicht keinerlei Probleme zu erwarten sind. Gleiches gilt auch für das Umschreiben von Gebrauchtfahrzeugen: „Für die im Bestand befindlichen und bereits vor dem Stichtag zugelassenen Fahrzeuge ändert sich hinsichtlich der RDKS-Anforderung von gesetzlicher Seite aus nichts“, so Kampmann. „Eine Nachrüstung eines solchen Systems ist vom Gesetzgeber für im Betrieb befindliche und bereits zugelassene Fahrzeuge nicht gefordert und vorerst auch nicht vorgesehen.“ 
TÜV Rheinland als Partner der Industrie bei Typzulassungsverfahren mit großer RDKS-Erfahrung 

Zahlreiche Fahrzeughersteller und Systemlieferanten vertrauen seit Langem auf TÜV Rheinland als Entwicklungspartner und haben uns gegenüber vielen europäischen Genehmigungsbehörden als offiziellen Technischen Dienst benannt. Das heißt, dass TÜV Rheinland im Auftrag der Hersteller und Systemlieferanten die Systeme entsprechend der Anforderungen gemäß UN ECE R 141 prüft und den Prüfbericht zusammen mit dem Herstellerbeschreibungsbogen bei der Genehmigungsbehörde einreicht. Diese erteilt bei positiver Bewertung die Genehmigung für das RDKS.  

Grundsätzlich funktionieren die Reifendruckkontrollsysteme für Lkw genauso wie die aus dem Pkw-Bereich bekannten. „Unterschiede bestehen allerdings in den Geschwindigkeitsbereichen, in denen die Systeme funktionieren müssen“, erklärt Thomas Kampmann. „Bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen muss die Überprüfung des Luftdrucks erst oberhalb von 40 km/h beginnen, bei Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht bereits bei 30 km/h.“ Auch die vorgeschriebene Warnschwelle ist prinzipiell gleich, es sind jeweils maximal 20 Prozent Druckverlust zulässig, bevor eine Warnung erfolgen muss. „Aufgrund der unterschiedlichen Radlasten, den dafür vorgesehenen Reifenklassen und den damit verbundenen Reifenfülldrücken unterscheidet sich aber der Mindestdruck“, betont Kampmann. „Für C1-Reifen gelten 150 Kilopascal, für C2- sowie C3-Reifen 220 Kilopascal als Grenzwert.“ 
„Auch wenn die RDKS-Vorschrift bei Einzelgenehmigungen noch Ausnahmen zulässt – im Sinne der Verkehrssicherheit sollte gelten: Wenn eine Ausrüstung möglich ist, sollte sie auch zum Einsatz kommen.“  

Thomas Kampmann
Regionaler Geschäftsfeldleiter Engineering & Type Approval
Kommunikation zwischen Zugmaschine und Anhänger funktioniert problemlos 

Ein erheblicher Unterschied in den RDKS-Funktionsumfängen im Pkw- und Lkw-Bereich stellt die Kommunikation zwischen Zugmaschine und Anhänger dar. „Für leichte Anhänger der Klassen O1 und O2, also bis 750 Kilogramm und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, sind Reifendruckkontrollsysteme nicht vorgeschrieben, weder im privaten noch im gewerblichen Bereich“, so Kampmann. „Bei schweren Anhängern der Klassen 03 und 04 hingegen schon. Die Kommunikation zwischen Zugfahrzeug und Anhänger kann dabei leitungsgebunden oder drahtlos erfolgen. Wie das zu erfolgen hat, beschreibt die neue Regelung, auch im Sinne einer Vereinheitlichung der Schnittstellen und der Datenübertragung.“ Im Vorfeld vereinzelt geäußerte Bedenken bezüglich der Kopplung der Systeme von Zugmaschine und Anhänger sieht Kampmann nicht: „Weder aus den Speditionen noch aus den Werkstätten haben wir in dieser Beziehung von nennenswerten Problemen gehört.“  
RDK-System entbindet Fahrer:innen nicht von Abfahrtskontrolle gemäß DGUV70-Vorschrift 

„Wenn mein RDKS den Luftdruck in meinen Reifen kontrolliert, kann ich mir die Abfahrtskontrolle doch eigentlich sparen ...“ – So nachvollziehbar eine solche Argumentation aus Sicht der Fahrer:innen auch sein mag, Thomas Kampmann erteilt ihr aus mehreren Gründen eine Absage. „Das System erfasst ja ‚nur‘ den Luftdruck; Beschädigungen im Bereich des Profils oder der Karkasse bleiben ihm verborgen“, so der TÜV Rheinland Experte. „Zudem würde ein um 15 Prozent zu niedriger Luftdruck nicht vom System angezeigt, aber zu einem nicht unerheblichen Mehrverbrauch und höherem Reifenverschleiß führen. Auch deshalb empfiehlt es sich weiterhin, vor Fahrtbeginn einen Blick auf die Reifen zu werfen.“ 

Übrigens: Eine Ausnahme zur neu in Kraft getretenen Verordnung gibt es: „Einzelgenehmigte N2-/N3-Fahrzeuge und O3-/O4-Anhänger sind bis Juli 2026 auch ohne Sicherheitsfunktionen wie RDKS zulassungsfähig“, erklärt Thomas Kampmann. „Hier ist das Augenmerk der Sachverständigen gefordert. Denn im Sinne der Verkehrssicherheit sollte der Grundsatz gelten: Wenn eine Ausrüstung möglich ist, sollte sie auch zum Einsatz kommen.“ 


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Die neue RDKS-Regelung ersetzt nicht die Abfahrtskontrolle. Aus Gründen der Sicherheit und zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten Fahrer:innen vor dem Losfahren einen Blick auf die Reifen werfen.“

Thomas Kampmann
Regionaler Geschäftsfeldleiter Engineering & Type Approval 
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